{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=51ed5665c809cd236f58b368ac5f3ccf", "Checksum": "40fb1d85e94b544e78c3cf683fcabcc0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:32", "Checksum": "524497226ce59a6ecbc0ef3b039dce8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-21\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 09.03.2020\nEntscheiddatum: 24.02.2020\n\nBDE 2020 Nr. 12\nArt. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. Die\nBaubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten\nHindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines\nbestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen\nMobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw.\n2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische\nInfrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften\nüber die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen\nVersorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben\nBaugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante\nBauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar\n(Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4),\nsodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes\nQualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE\nB 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.)\n\nBDE 2020 Nr. 12 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-21\n\nEntscheid Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020\n\nRekurrent 1 A.___\nRekurrentin 2 B.___\nRekurrentin 3 C.___\nRekurrent 4 D.___\nRekurrent 5 E.___\nRekurrenten 6 F.___\nalle vertreten durch lic.iur. Joseph B. Koch, Rechtsanwalt,\nToggenburgerstrasse 35, 9500 Wil\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 13. Dezember 2018)\n\nRekursgegnerin G.___ AG\nvertreten durch MLaw Marco Rossetti, Rechtsanwalt, Oberer\nGraben 42, 9000 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Ersatz bestehender Telekommunikationsmast durch\nNeubau Mobilfunkanlage)\nSachverhalt\n\nA.\nDie H.___ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, an der Hauptstrasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ in der Kernzone K3 und ist\nmit einem eingeschossigen Technikgebäude der G.___ AG überbaut.\nNordöstlich des Technikgebäudes befindet sich ein 19,8 m hoher Antennenmast, welcher mit einer nicht mehr in Betrieb stehenden Richtstrahlantenne ausgestattet ist. Südlich an das Grundstück grenzt das\nGrundstück Nr. 002. Es befindet sich im Eigentum von B.___ und ist\nmit einem zweigeschossigen Wohnhaus überbaut. Das Haus wird von\nA.___, B.___ und C.___ bewohnt. Die Grundstücke von D.___, E.___\nund F.___ befinden sich in der weiteren Umgebung zum Grundstück\nNr. 001. Östlich des Grundstücks Nr. 001 verläuft ein Bahntrasse.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 5. März 2018 beantragte die G.___ AG bei\nder Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 24,63 m hohen Mobilfunkantenne am gleichen Standort. Der geplante Antennenmast soll\nmit insgesamt neun Antennen mit einer Sendeleistung zwischen 150\nund 900 Watt bestückt werden. Gemäss Standortdatenblatt für Mobil-\nfunk- und WLL-Basisstationen vom 5. Februar 2018 soll die geplante\nMobilfunkanlage nach Norden, Süden und Westen strahlen. Die Orte\nmit empfindlicher Nutzung (abgekürzt OMEN) liegen auf den Grundstücken Nrn. 003 (OMEN Nr. 2), 004 (OMEN Nr. 3), 002 (OMEN Nr.\n4), 005 (OMEN Nr. 5) und 006 (OMEN Nr. 6).\n\nb) Das Baugesuch lag vom 13. April bis 26. April 2018 öffentlich\nauf. Während der Auflagefrist wurden insgesamt 30 Einsprachen eingereicht. So erhoben auch A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ sowie\nF.___ je einzeln Einsprache.\n\nc) Die Baugesuchsunterlagen wurden von der Gemeinde Z.___\ndem Amt für Umwelt (AFU) zur Prüfung zugestellt. Mit Bericht vom\n16. Mai 2018 beurteilte das AFU das Bauvorhaben positiv. Die im\nStandortdatenblatt vom 5. Februar 2018 ausgewiesenen Berechnungen seien korrekt und vollständig. Sowohl der Immissions- als auch\nder Anlagegrenzwert seien an allen massgebenden Orten eingehalten. Für die OMEN Nrn. 2, 4 und 5 werde der Anlagegrenzwert nach\nder Berechnung zu 80% ausgeschöpft, so dass eine Abnahmemessung verlangt werden könne.\n\nd) Aufgrund einer Petition gegen die geplante Mobilfunkanlage ersuchte die Gemeinde die G.___ AG um Prüfung eines Alternativstandorts. Als Alternativstandort wurde eine ehemalige Fernsehumsetzerstation vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 teilte die\nG.___ AG mit, dass das Versorgungsgebiet mit dem ersuchten Stand-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 2/15\nort wesentlich besser versorgt werden könne, als mit dem Alternativstandort. Sodann befinde sich der Alternativstandort ausserhalb der\nBauzone und sei somit nicht bewilligungsfähig.\n\ne) Am 15. August 2018 führte die Gemeinde Z.___ in Zusammenhang mit dem Baugesuch eine öffentliche Informationsveranstaltung\ndurch.\n\n"}