Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 8/10 Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Über ein Baugesuch nicht materiell zu entscheiden, sondern nur über die Einsprachen zu befinden, kommt – gleich wie im umgekehrten Fall – einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw.