5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie – trotz ausdrücklichem Antrag der Baugesuchsteller – von der Behandlung des Baugesuchs abgesehen hat, einen schwerwiegenden formellen Mangel beging, der im Rekursverfahren nicht geheilt werden kann. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 sind deshalb aufzuheben und die Streitsache ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Behandlung des Baugesuchs vom 29. August 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.