Das Baugesuch ist deshalb damals – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner – zu Recht und vorbehaltlos bewilligt worden. Dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 kann entnommen werden, dass diese der Auffassung ist, dass mit der Baubewilligung vom 20. März 2017 ihr Ermessensspielraum hinsichtlich der Einfügung des Anbaus ins Quartierbild bereits ausgeschöpft worden sei. Sie verkennt dabei, dass zu diesem Zeitpunkt keine öf- fentlich-rechtlichen Bestimmungen der Bewilligung entgegenstanden. Demzufolge bestand auch kein Ermessensspielraum, der ausgeschöpft hätte werden können.