BauG (neu Art. 42 PBG), mit der das Ortsbild während der Dauer der Überarbeitung der Schutzverordnung allenfalls hätte präventiv geschützt werden können, hatte der Gemeinderat für den Strassenzug an der M.___gasse ebenfalls nicht erlassen. Folglich bestand zum Zeitpunkt der damaligen Baugesuchsbehandlung keine gesetzliche Grundlage, die es der Baubehörde erlaubt hätte, erhöhte Anforderungen an die Ästhetik des damals geplanten Anbaus zu stellen. Das Baugesuch ist deshalb damals – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner – zu Recht und vorbehaltlos bewilligt worden.