4. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen in der Sache. Nachdem jedoch im Rahmen des Rekursverfahrens die Beurteilung der Fachbehörde eingeholt wurde und auch ein Augenschein vor Ort stattgefunden hat, rechtfertigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen der Hinweis auf folgende summarischen Überlegungen.