Der Rekurs ist deshalb im Sinn der Erwägungen infolge fehlender Prüfung der Bewilligungsfähigkeit bzw. Nichtbehandlung des nachträglichen Baugesuchs vom 29. August 2018 gutzuheissen und zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Behandlung des Baugesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dementsprechend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 aufzuheben.