Im vorliegenden Fall fällt eine Heilung des Mangels der erstinstanzlichen Verfügung im Rekursverfahren nicht in Betracht, weil das Baugesuch vom 29. August 2018 von der Bewilligungsbehörde bislang gar nicht behandelt wurde und auch die für eine allfällige Entscheidfindung erforderlichen grundlegenden Sachverhaltsabklärungen bislang nicht getroffen worden sind. Der Rekurs ist deshalb im Sinn der Erwägungen infolge fehlender Prüfung der Bewilligungsfähigkeit bzw. Nichtbehandlung des nachträglichen Baugesuchs vom 29. August 2018 gutzuheissen und zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Behandlung des Baugesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.