Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – nachträglich ein Korrekturgesuch eingereicht und damit dessen Behandlung verlangt worden ist. Die Vorinstanz ist nicht berechtigt, ihren Entscheid eigenmächtig auf die Einsprachebehandlung zu beschränken und von der Überprüfung des Baugesuchs abzusehen. 3.4 Nachdem somit die beantragte Baugesuchsbehandlung nicht erfolgt ist und stattdessen direkt – ohne Prüfung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des Anbaus – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wurde, ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz mit einem schwerwiegenden formellen Mangel behaftet.