Im Weiteren finden sich im angefochtenen Entscheid lediglich Erwägungen zur Wiederherstellung. Vor dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung hätte nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht nur das nachträgliche Baubewilligungsverfahren formell durchgeführt, sondern auch materiell geprüft werden müssen, ob aufgrund des geltenden materiellen Baupolizeirechts eine ordentliche Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung nachträglich erteilt werden könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – nachträglich ein Korrekturgesuch eingereicht und damit dessen Behandlung verlangt worden ist.