Erwägungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer nachträglichen Bau- oder Ausnahmebewilligung erfüllt sind oder nicht, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid keine. Im Sachverhalt ist einzig festgehalten, dass die Vorinstanz nach einem Augenschein auf der Baustelle zur Auffassung gelangt sei, dass mit der ursprünglich am 20. März 2017 erteilten Baubewilligung der Ermessensspielraum hinsichtlich der Einfügung des Anbaus ins Quartierbild bereits ausgeschöpft worden sei. Im Weiteren finden sich im angefochtenen Entscheid lediglich Erwägungen zur Wiederherstellung.