3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar das ordentliche Baubewilligungsverfahren (Art. 138 f. PBG) eingeleitet und das Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt. Im Entscheid vom 18. Februar 2019 befand sie jedoch lediglich über die Einsprache, hiess diese gut und ordnete daraufhin direkt die Wiederherstellung an. Der Entscheid über das Baugesuch der Rekurrenten vom 29. August 2018 fehlt dagegen. Erwägungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer nachträglichen Bau- oder Ausnahmebewilligung erfüllt sind oder nicht, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid keine.