diesfalls tritt die Bewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht ein (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11]). Zum Abschluss des Verfahrens entscheidet die Baubehörde über das Baugesuch und die öffentlich-rechtliche Einsprache Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 5/10 gleichzeitig (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/6).