von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die materielle Rechtswidrigkeit einer Baute oder Anlage offensichtlich ist (GVP 1983 Nr. 97). Erst wenn weder eine ordentliche Bau- noch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, welche Massnahmen zur Wiederherstellung verhältnismässig sind (CH. MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 660 ff.).