D. a) Mit Vernehmlassung vom 11. April 2019 beantragen die Rekursgegner sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, durch die massive Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe wirke der Anbau noch massiver und unproportionierter als das ursprüngliche Bauprojekt, welches nie hätte bewilligt werden dürfen. An den schützenswerten Häusern an der M.___gasse bestehe ein öffentliches Interesse. b) Mit Schreiben vom 30. April 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.