Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz begnüge sich in ihrem Entscheid mit der pauschalen Behauptung, ein Rückbau lasse sich zu Kosten von Fr. 50'000.– realisieren. Es fehle jedoch an der Transparenz, wie die Vorinstanz zu dieser Ansicht gelange. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlange eine Auseinandersetzung und Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten, um den Entscheid auch nachvollziehen zu können. Folglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und ihr Ermessen in unsachgemässer Weise ausgeübt.