BDE 2019 Nr. 61 Art. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine erfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht (Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der Baugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw. 3.2). Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden, wenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3). BDE 2019 Nr. 61 finden Sie im angehängten PDF-Dokument