{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2122_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13&type=1563347022&cHash=2900c7d2be762a16cfb37e3d27cd6688", "Checksum": "028b11bc6e6afcc5e8720e491cb0284b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 19-2122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:37", "Checksum": "07eadb8f9dc66863290cf697d4a5cf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 19-2122\n\n4.1 Die DMP stellt in ihrem Amtsbericht vom 28. Juni 2019 fest, dass\nZ.___ ein Ortsbild von lokaler Bedeutung besitzt. Im Inventarblatt ist\ndie Siedlung an der M.___gasse mit dem höchsten Erhaltungsziel\n(Substanzerhaltung) und der höchsten Bedeutung für das Ortsbild von\nZ.___ ausgezeichnet. Zu den besonderen Qualitäten der schützenswerten Siedlung aus dem Jahr 1878 gehören u.a. die Bausubstanz,\ndie Sichtbacksteinfassaden sowie die Zwischenbereiche. Die DMP\nkommt zum Ergebnis, dass der umstrittene Anbau im Verhältnis zum\nfeinmassstäblichen Wohnhaus zu gross sei. Die grossflächige Verglasung des Anbaus harmoniere nicht mit dem Altbau. Zudem sei das\nDach des Anbaus mit den Eckstützen zu klobig. Die realisierte Wohnraumerweiterung in Form des Anbaus werde dem geschützten Ortsbild nicht gerecht und beeinträchtige dieses. Allerdings verschlimmere\ndie rekursgegenständliche Erhöhung des Anbaus um 38 cm die Situation nicht weiter; die blosse Erhöhung des Anbaus für sich stelle keine\nweitergehende Beeinträchtigung des Ortsbilds dar.\n\n4.2 Die von der DMP vertretende Auffassung, die entgegen der Baubewilligung realisierte Mehrhöhe des Anbaus führe nicht zu einer Beeinträchtigung des – inzwischen geschützten – Ortsbilds an der\nM.___gasse, ist aufgrund des Augenscheins nachvollziehbar. Der am\n20. März 2017 bewilligte Anbau ist für sich allein betrachtet bereits unmassstäblich im Verhältnis zum bestehenden Wohnhaus; er nimmt\nkeinen Bezug auf die bestehende Bauweise an der M.___gasse. Die\nblosse Erhöhung des Anbaus um 38 cm, welche allein Gegenstand\ndes nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bildet, vergrössert\ndiese Beeinträchtigung jedoch tatsächlich wohl kaum.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 7/10\n4.3 Das ursprüngliche Baugesuch für die Erstellung des Anbaus ist\nam 20. März 2017 rechtskräftig bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt\nwar das PBG noch nicht in Kraft und es bestand folglich auch noch\nkein \"ex lege\"-Schutz nach Art. 176 Abs. 2 PBG. Die M.___gasse war\nzu diesem Zeitpunkt auch nicht von der Schutzverordnung der Politische Gemeinde Z.___ vom 18. Juli 1994 erfasst und somit nicht als\nOrtsbildschutzgebiet bezeichnet. Eine Planungszone im Sinn von\nArt. 105 ff. BauG (neu Art. 42 PBG), mit der das Ortsbild während der\nDauer der Überarbeitung der Schutzverordnung allenfalls hätte präventiv geschützt werden können, hatte der Gemeinderat für den Strassenzug an der M.___gasse ebenfalls nicht erlassen. Folglich bestand\nzum Zeitpunkt der damaligen Baugesuchsbehandlung keine gesetzliche Grundlage, die es der Baubehörde erlaubt hätte, erhöhte Anforderungen an die Ästhetik des damals geplanten Anbaus zu stellen. Das\nBaugesuch ist deshalb damals – entgegen der Ansicht der Vorinstanz\nund der Rekursgegner – zu Recht und vorbehaltlos bewilligt worden.\nDem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 18. Februar 2019\nkann entnommen werden, dass diese der Auffassung ist, dass mit der\nBaubewilligung vom 20. März 2017 ihr Ermessensspielraum hinsichtlich der Einfügung des Anbaus ins Quartierbild bereits ausgeschöpft\nworden sei. Sie verkennt dabei, dass zu diesem Zeitpunkt keine öf-\nfentlich-rechtlichen Bestimmungen der Bewilligung entgegenstanden.\nDemzufolge bestand auch kein Ermessensspielraum, der ausgeschöpft hätte werden können.\n\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie – trotz\nausdrücklichem Antrag der Baugesuchsteller – von der Behandlung\ndes Baugesuchs abgesehen hat, einen schwerwiegenden formellen\nMangel beging, der im Rekursverfahren nicht geheilt werden kann. Die\nangefochtene Wiederherstellungsverfügung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 sind deshalb aufzuheben\nund die Streitsache ist zur Ermittlung des rechtserheblichen\nSachverhalts und zur Behandlung des Baugesuchs vom 29. August\n2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher\nmit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten\nwerden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom\n16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen\ndurch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom\n17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 8/10\nVerfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen\nLasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Über ein Baugesuch nicht materiell zu\nentscheiden, sondern nur über die Einsprachen zu befinden, kommt –\ngleich wie im umgekehrten Fall – einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen\nKosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in\nsolchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (BDE\nNr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 3.1; BDE Nr. 55/2019 vom\n23. September 2019 Erw. 6.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht\nzu verzichten. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5).\n\n6.2 Der von der C.___, Z.___, am 26. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurück zu erstatten.\n\n7.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n"}