{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2122_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13&type=1563347022&cHash=2900c7d2be762a16cfb37e3d27cd6688", "Checksum": "028b11bc6e6afcc5e8720e491cb0284b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 19-2122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:37", "Checksum": "07eadb8f9dc66863290cf697d4a5cf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 19-2122\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz begnüge sich\nin ihrem Entscheid mit der pauschalen Behauptung, ein Rückbau lasse\nsich zu Kosten von Fr. 50'000.– realisieren. Es fehle jedoch an der\nTransparenz, wie die Vorinstanz zu dieser Ansicht gelange. Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verlange eine Auseinandersetzung und Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten, um den Entscheid auch nachvollziehen zu können. Folglich habe die Vorinstanz\nden Sachverhalt nicht richtig ermittelt und ihr Ermessen in unsachgemässer Weise ausgeübt.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 11. April 2019 beantragen die Rekursgegner sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird\ngeltend gemacht, durch die massive Überschreitung der bewilligten\nGebäudehöhe wirke der Anbau noch massiver und unproportionierter\nals das ursprüngliche Bauprojekt, welches nie hätte bewilligt werden\ndürfen. An den schützenswerten Häusern an der M.___gasse bestehe\nein öffentliches Interesse.\n\nb) Mit Schreiben vom 30. April 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Stellungnahme.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 3/10\nc) Mit Amtsbericht vom 28. Juni 2019 stellt die kantonale Denkmalpflege (DMP) fest, dass die zusätzliche Erhöhung des Anbaus um\n38 cm aus denkmalpflegerischer Sicht keine weitere Beeinträchtigung\ndes geschützten Ortsbilds darstelle; die Beeinträchtigung resultiere allein aus dem bereits rechtskräftig bewilligten Anbau.\n\nE.\nDie Grundstücke der Rekurrenten und der Rekursgegner an der\nM.___gasse wurden mit Schutzverordnung der Gemeinde Z.___, genehmigt vom Baudepartement am 18. Juli 2019, erstmals als geschütztes Ortsbild bezeichnet.\n\nF.\na) Das Baudepartement führte am 22. August 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters der DMP einen\nAugenschein durch.\n\nb) Mit Eingabe vom 3. September 2019 lässt sich die Vorinstanz\nzum Augenscheinprotokoll vernehmen.\n\nc) Die Rekurrenten nehmen mit Schreiben vom 10. September\n2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 4/10\nPBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n3.\nIm vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Anbau der Rekurrenten\nnicht entsprechend der Baubewilligung vom 20. März 2017 ausgeführt\nwurde und er die bewilligte Gebäudehöhe um 38 cm überragt.\n\n3.1 Werden bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung erstellt, so liegt eine formelle Rechtswidrigkeit vor. Diese Tatsache für sich allein genommen\nvermag aber eine Abbruch- bzw. Wiederherstellungsverfügung noch\nnicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist regelmässig zu prüfen, ob aufgrund\ndes geltenden materiellen Baupolizeirechts eine ordentliche Baubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung nachträglich erteilt werden\nkann. Ob eine erstellte Baute oder Anlage oder eine ohne Bewilligung\nerfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dabei grundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären; von dieser Regel kann nur abgewichen\nwerden, wenn die materielle Rechtswidrigkeit einer Baute oder Anlage\noffensichtlich ist (GVP 1983 Nr. 97). Erst wenn weder eine ordentliche\nBau- noch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist in einem\nweiteren Schritt zu prüfen, welche Massnahmen zur Wiederherstellung verhältnismässig sind (CH. MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 660 ff.).\n\n"}