{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2122_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13&type=1563347022&cHash=2900c7d2be762a16cfb37e3d27cd6688", "Checksum": "028b11bc6e6afcc5e8720e491cb0284b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 19-2122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:37", "Checksum": "07eadb8f9dc66863290cf697d4a5cf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 19-2122\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-2122\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 27.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 61\nArt. 137 PBG, Art. 157 Abs. 1 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Es ist\ngrundsätzlich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren\nabzuklären, ob eine ohne Bewilligung erstellte Baute oder Anlage oder eine\nerfolgte Zweckänderung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht\n(Erw. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt allein der\nBaugesuchsteller mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs (Erw.\n3.2). Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein\nBaubewilligungsverfahren durchzuführen und über das Gesuch zu befinden,\nwenn es von einem Bauwilligen ausdrücklich beantragt wird (Erw. 3.3).\n\nBDE 2019 Nr. 61 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-2122\n\nEntscheid Nr. 61/2019 vom 27. September 2019\n\nRekurrenten A.___\nvertreten durch lic.iur.HSG Christoph Kägi, Rechtsanwalt, St.Jakob-\nStrasse 37, 9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 18. Februar 2019)\n\nRekursgegner B.___\n\nBetreff Baugesuch (Korrekturgesuch für Wohnraumerweiterung)\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___, Z.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___gasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 18. Juli 1994 in\nder Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus überbaut.\n\nb) Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) liegt das Grundstück in der\nBaugruppe 1.3 (\"Einheitliche Reihe von Arbeiterhäusern, erb. vor\n1878\") und ist mit Erhaltungsziel A (Substanzerhaltung) eingestuft.\n\nc) Mit Baugesuch vom 1. Dezember 2016 beantragten A.___ bei\nder Baukommission Z.___ die Baubewilligung für einen Anbau mit\nWohnraumerweiterung und Unterkellerung an der Südseite des bestehenden Wohnhauses sowie den Abbruch der bestehenden Garage.\nGegen das Bauvorhaben erhoben B.___, Z.___ (Grundstück Nr. 002),\nEinsprache bei der Baukommission, wobei sie eine Verletzung der\nVorgaben des ISOS, den Schattenwurf sowie die Verhinderung des\nAusblicks rügten. Die Baukommission wies mit Beschluss vom\n20. März 2017 die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter\nBedingungen und Auflagen; diese Bewilligung erwuchs in der Folge in\nRechtskraft.\n\nd) Nachdem die Baukommission darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Gebäudehöhe des Anbaus vom bewilligten Projekt\nabweicht, führte sie am 18. Juli 2018 eine Baukontrolle durch. Anlässlich dieser wurde festgestellt, dass der Anbau um 38 cm höher erstellt\nworden war. Noch am selben Tag erliess die Baukommission Z.___\neine Baueinstellungsverfügung nach Art. 159 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG).\n\ne) Am 24. Juli 2018 reichten A.___ der Baukommission Z.___ eine\nStellungnahme, in welcher sie die entstandene Mehrhöhe begründeten. Als Hauptgrund für die Abweichung machten sie die Lüftungsanlage geltend, welche in den Anbau geführt worden sei, um eine genügende Luftzirkulation/Umwälzung sicherzustellen.\n\nB.\na) Mit dem \"Korrekturgesuch zur Baubewilligung\" vom 29. August\n2018 beantragten A.___ bei der Baukommission Z.___ die nachträgliche Bewilligung für die Abweichungen.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 4. bis 17. September 2018 erhoben\nB.___ Einsprache gegen das Korrekturgesuch.\n\nc) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 forderte der Gemeindepräsident die Gesuchsteller auf, der Baukommission aufzuzeigen, welche\nVarianten es für einen Rückbau gebe.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2019), Seite 2/10\nd) Am 17. Dezember 2018 reichten A.___ der Baukommission ein\nSchreiben ein, in welchem sie drei Rückbau-Varianten aufzeigten.\nKeine der drei Varianten sah dabei eine vollständige Reduktion auf die\nursprünglich bewilligte Gebäudehöhe vor.\n\nf) Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 hiess die Baukommission\nZ.___ die Einsprache gut und ordnete den Rückbau der Wohnraumerweiterung auf den bewilligten Zustand an. Sie erwog, dass die Abweichung der Gebäudehöhe um 38 cm substantiell sei und Abweichungen gegenüber bewilligten Projekten, bei denen der Ermessensspielraum ohnehin schon ausgeschöpft worden sei, gemäss Rechtsprechung streng beurteilt würden. Das staatliche Interesse an der Durchsetzung der Bauordnung sei hoch zu gewichten. Der ursprünglich bewilligte Anbau sei ohne weiteres nutzbar; die Lüftung und weitere technische Details könnten mit verhältnismässigem Aufwand anderweitig\ngelöst werden.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, vertreten durch lic.iur.HSG\nChristoph Kägi, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 13. März\n2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom\n28. März 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur\nNeubeurteilung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Barauslagen und MWSt).\n\n"}