7.3 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Mit Kostennote vom 23. Juli 2019 beantragt der Vertreter der Rekursgegnerin die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 1'971.85 (Honorar Fr. 1'896.– zuzüglich 4 % Barauslagen [Fr. 75.85]). Die Kostennote ist dem Aufwand angemessen und liegt innerhalb der in Rekursverfahren regelmässig zugesprochenen Honorarpauschale; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen. Entscheid