6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 6.2 Der von A.___ am 3. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. 7. Rekurrenten und Rekursgegnerin stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.