Das von diesem Erlass betroffene Grundstück Nr. 003 liegt in der Wohn-Ge- werbezone (WG 2), östlich des Dorfzentrums und direkt an der Kantonsstrasse. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Erlass, selbst wenn dieser die bauliche Ausnützung auf Grundstück Nr. 003 begrenzt, Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Rekurses haben sollte, der sich auf das Gebiet M.___ beschränkt.