Erkenntnisse zu erwarten, zumal die heutige Bebauungssituation im Gebiet M.___ und deren Verhältnis zu dem nach BauR Möglichen nicht für den Entscheid von Belang sind (vgl. dazu VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw. 2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Akteneditionsbegehren betreffend Sondernutzungsplan "O.___". Das von diesem Erlass betroffene Grundstück Nr. 003 liegt in der Wohn-Ge- werbezone (WG 2), östlich des Dorfzentrums und direkt an der Kantonsstrasse.