Auf die beantragten prozessualen Massnahmen kann verzichtet werden, da sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse vollständig aus den Verfahrensakten und insbesondere aus den auf der Homepage der Politischen Gemeinde Z.___ abgelegten und öffentlich zugänglichen Planungsinstrumenten (Richtplan, Zonenplan und BauR samt zugehörigen Planungsberichten) ergeben. Aus den beantragten Beweisvorkehren sind zudem keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die heutige Bebauungssituation im Gebiet M.___ und deren Verhältnis zu dem nach BauR Möglichen nicht für den Entscheid von Belang sind (vgl. dazu VerwGE B 2019/60 vom 19. September 2019 Erw.