3.4 Im Übrigen sei vermerkt, dass selbst für den Fall, dass erheblich geänderte Verhältnisse vorlägen und deshalb Anspruch auf Änderung der Nutzungsplanung bestünde, aus Art. 40 PBG kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Sondernutzungsplans abgeleitet werden könnte. Zuständig für die Anpassung der Nutzungsplanung oder der Nutzungsvorschriften ist allein die zuständige Planungsbehörde (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 PBG).