Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 15/19 Gesamtrevision des BauR auch nur kurze Zeit verstrichen ist und zudem keine erheblich geänderten Verhältnisse vorliegen, besteht kein Grund dafür, die geltende Grundordnung mittels Sonderbauvorschriften anzupassen bzw. weiter zu entwickeln. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt unbegründet.