(VerwGE B 2015/189 vom 26. Oktober 2016 Erw. 4.3). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ansicht der Rekurrenten, das geltende BauR stelle eine geordnete Besiedlung im Gebiet M.___ nicht sicher, weshalb ein die Regelbauvorschriften einschränkender Sondernutzungsplan erlassen werden müsse, bevor weitere Überbauungen im Gebiet M.___ bewilligt werden könnten, unzutreffend ist. Nachdem seit der Teilrevision des Zonenplans und der