Während das PBG heute ohnehin keine Ausnützungsziffer mehr kennt, war eine solche in Art. 61 BauG, das zum Zeitpunkt des Erlasses des neuen BauR Gültigkeit hatte, noch vorgesehen. Das BauG verpflichtete indessen die Politischen Gemeinden nicht, für die einzelnen Zonenarten eine Ausnützungsziffer festzulegen. Die Nutzungsintensität, das heisst die Baudichte bzw. die Nutzung der Grundstücke, musste nicht zwingend mit Verhältniszahlen nach Art. 61 BauG geregelt werden. Die Nutzungsintensität konnte auch durch die sogenannten primären Bauvorschriften, wie Vorschriften über Abstände (Grenz- und Gebäudeabstände), Geschosszahl, Gebäudehöhe, Gebäudelänge und -breite festgelegt