zudem gilt ab einer Gebäudelänge von 20 m ein Mehrlängenzuschlag. Regelbauvorschriften dieser Art sind völlig üblich und ohne Weiteres geeignet, die geordnete Besiedlung des Gemeindegebiets sicherzustellen. Die Rekurrenten verkennen, dass Ortsplanung und örtliche Baupolizei allein Sache der Politischen Gemeinde sind. Diese ist befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlichrechtliche Bauvorschriften zu erlassen (Art. 1 Abs. 1 PBG). Das BauR enthält für das gesamte Gebiet der Politischen Gemeinde öffentlichrechtliche Bauvorschriften (Art. 7 Abs. 2 PBG). Während das PBG heute ohnehin keine Ausnützungsziffer mehr kennt, war eine solche in Art.