Im Rahmen dieser Anpassung der Nutzungsplanung an das kantonale Gesetz sei eine umfassende Überprüfung der Ortsplanungsinstrumente angezeigt. Das primäre Ziel der vorliegenden Teilrevision sei die eigentümerverbindliche Umsetzung der wesentlichen Inhalte des revidierten kommunalen Richtplans (Planungsbericht, Ausgangslage,1.1). Die Teilrevision umfasse deshalb die aufgrund der Richtplanung zu ändernden Zonenflächen (Planungsbericht, Ausgangslage,1.2). Mit dem Verzicht von Dichteziffern im BauR sei es grundsätzlich möglich, in sämtlichen Wohnzonen Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Die bestehenden Einfamilienhausquartiere im nördlichen Siedlungsgebiet von Z._