3.2.4 Die Rekurrenten sind der Auffassung, im Gebiet M.___ werde mit den geltenden Regelbauvorschriften keine geordnete Besiedlung sichergestellt, weil enorme Unterschiede zwischen dem heutigen Baubestand und dem nach BauR Zulässigen bestünden. Die Vorinstanz vertritt dagegen die Ansicht, es sei planerisch nicht relevant, wenn der heutige Baubestand im Gebiet M.___ die höchstzulässigen Regelbauvorschriften bei weitem nicht ausschöpfe. Massgebend für die Planungsbehörde seien vielmehr die Zielsetzungen des eidgenössischen Raumplanungsrechts, die eine verdichtete Überbauung bestehender Bauzonen verlangten.