3.2 Die Rekurrenten machen geltend, das im Rekursverfahren Nr. 19-628 umstrittene Vorhaben zeige exemplarisch auf, dass die geltenden Regelbauvorschriften im Gebiet M.___ keine massvolle und quartierverträgliche Überbauung gewährleisteten; der Erlass von Sonderbauvorschriften sei deshalb zwingend notwendig. Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, es gehe nicht an, nur rund drei Jahre nach der Überarbeitung von Richt-, Zonenplan und BauR bereits wieder die Planungsabsichten zu ändern. Die Rekursgegnerin habe das Grundstück erst vor Kurzem gekauft; folglich dürfe sie sich auf die Geltung der noch sehr neuen baulichen Grundordnung verlassen.