Sofern also die Rekurrenten davon ausgehen, die Pflicht zum Erlass des beantragten Sondernutzungsplans ergebe sich bereits aus dem kommunalen Richtplan, liegen sie falsch. Selbst wenn der Richtplan ausdrücklich eine solche Pflicht statuieren würde, stünde er mit dem damals geltenden, übergeordneten kantonalen Recht im Widerspruch. Ein gegen übergeordnetes Recht verstossender Richtplaninhalt könnte damit auch nie den Grund dafür darstellen, dem Plangesuch der Rekurrenten stattzugeben.