Der Gesetzgeber hat die entsprechende Bestimmung aber noch während des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Das Fehlen einer Überbauungsplanpflicht im früheren BauG kam daher einem bewusst negativen Entscheid des Gesetzgebers gleich. Dieser hat mit anderen Worten die Möglichkeit einer Überbauungsplanpflicht nicht übersehen, sondern sich stillschweigend (aber bewusst) – im negativen Sinn – dagegen entschieden (BDE Nr. 56/2009 vom 3. November 2009 Erw. 2.3.3; Nr. 54/2019 vom 10. September 2019 Erw. 5). Sofern also die Rekurrenten davon ausgehen, die Pflicht zum Erlass des beantragten Sondernutzungsplans ergebe sich bereits aus dem kommunalen Richtplan, liegen sie falsch.