3.1.5 Der kommunale Richtplan von Z.___ datiert vom 19. Dezember 2016; er wurde folglich noch während der Geltung des früheren Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) erlassen. Dieses sah indessen noch keine Überbauungsplanpflicht vor. Gemäss Botschaft zum III. Nachtragsgesetz zum Baugesetz (in Kraft vom 1. Februar 1997 bis 30. September 2017) wollte die Regierung damals im Rahmen der Nachtragsgesetzgebung eine Überbauungsplanpflicht einführen (Art. 27bis; ABl 1994, S. 2256). Der Gesetzgeber hat die entsprechende Bestimmung aber noch während des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen.