Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 10/19 3.1.4 Vor allem von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass der kommunale Richtplan den Gemeinden – ergänzend zum kantonalen Richtplan – nur als längerfristige Richtschnur dient, um ihre räumliche Entwicklung zu steuern und insbesondere die Siedlungsund Infrastrukturentwicklung aufeinander abzustimmen (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, Art. 6, S. 32 [im Folgenden Botschaft]). Der kommunale Richtplan ist für die Behörden wegleitend und nicht wie der kantonale Richtplan behördenverbindlich.