Ebenfalls klar ist indessen, dass der Richtplan nicht ausdrücklich eine Sondernutzungsplanpflicht vorschreibt, wie das die Rekurrenten behaupten. Zudem ist unstreitig, dass das zentral gelegene Gebiet M.___ nicht zu den nördlichen Einfamilienhausquartieren am Siedlungsrand gehört, auf die – gemäss Richtplan – das Wohnen tieferer Dichte konzentriert werden soll (Richtplan, Kap. Nutzung, N 2.1). Vielmehr gehört das umstrittene Gebiet zu den Innenentwicklungs- und damit eindeutig zu den Verdichtungsgebieten (Richtplan, Kap. Innenentwicklungsgebiet, GS 4.1.1).