Sie wendet ein, wenn das gewollt gewesen wäre, hätte die Sondernutzungsplanpflicht im Richtplan ausdrücklich "signalisiert" werden müssen. Den Rekurrenten ist zuzustimmen, dass die Erläuterungen im Richtplan und namentlich die Zielfestlegung für das Innenentwicklungsgebiet "O.___", "die Quartiererneuerung (sei) über ein partizipativ erarbeitetes Bebauungs- und Freiraumkonzept (…) zu steuern", zweideutig formuliert sind. Klar ist einerseits, dass diese Umschreibung einen zusätzlichen Planungsbedarf für das Gebiet suggeriert. Ebenfalls klar ist indessen, dass der Richtplan nicht ausdrücklich eine Sondernutzungsplanpflicht vorschreibt, wie das die Rekurrenten behaupten.