3.1.3 Die Rekurrenten leiten aus diesen Ausführungen im Richtplan ab, dass für das Gebiet M.___ zwingend ein Sondernutzungsplan vorgeschrieben sei. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, aus dem Richtplan könne keine Sondernutzungsplanpflicht abgeleitet werden. Sie wendet ein, wenn das gewollt gewesen wäre, hätte die Sondernutzungsplanpflicht im Richtplan ausdrücklich "signalisiert" werden müssen.