Vorliegend ist unstrittig, dass das von den Rekurrenten eingereichte Plangesuch die formellen Anforderungen von Art. 40 PBG erfüllt. Zudem sind die Rekurrenten Miteigentümer je zur Hälfte des sich innerhalb des bezeichneten Planperimeters liegenden Grundstücks Nr. 002. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf das Plangesuch vom 31. Dezember 2018 eingetreten. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass eines Sondernutzungsplans für das Gebiet M.___ auch zu Recht abgewiesen hat.