3. Art. 40 PBG enthält einzig formelle Vorschriften zum Plangesuch. Abs. 1 bestimmt, dass derjenige, der die Einleitung eines Verfahrens für den Erlass eines Sondernutzungsplans beantragen will, der zuständigen Behörde ein Plangesuch einzureichen hat. Nach Art. 40 Abs. 2 PBG hat das Plangesuch insbesondere Angaben über den Zweck, dem das Verfahren dienen soll (Bst. a) und die Bezeichnung der Grundstücke, die in das Verfahren einzubeziehen sind (Bst. b), zu enthalten. Vorliegend ist unstrittig, dass das von den Rekurrenten eingereichte Plangesuch die formellen Anforderungen von Art. 40 PBG erfüllt.