Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 69/2019), Seite 8/19 unabhängig; es betrifft die Politische Gemeinde Y.___. Folglich besteht von vornherein kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, die eine Sistierung rechtfertigten. Zudem liegt im Umstand, dass das Bundesgericht auch in anderen Fällen über die Begründetheit einer Beschwerde betreffend eine Planungszone zu entscheiden hat, ebenfalls kein Sistierungsgrund. Das Begehren um Sistierung ist deshalb anzuweisen.