d) Mit Schreiben vom 29. September 2019 hält der Vertreter der Rekurrenten am Rekurs fest und am 10. Oktober 2019 ersucht er um Sistierung des Rekursverfahrens. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP. 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.