E. a) Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Vertreter den Rekurs unter Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht beim Gebiet M.___ handle es sich nicht um ein Gebiet mit einheitlicher Baustruktur. Die Regelbauvorschriften seien erlassen worden, um u.a. eine nachhaltige Quartiererneuerung und eine bauliche Verdichtung erreichen zu können; mit dem verlangten Sondernutzungsplan würden diese Ziele vereitelt. Der von den Rekurrenten beantragte Planperimeter sei zudem nicht nachvollziehbar. Jene Grundstücke, die bereits heute grössere Bauvolumen aufwiesen, seien darin nicht enthalten.