Das gelte namentlich dann, wenn bei einem bestehenden Quartier grosse Diskrepanzen zwischen den maximal zulässigen Massvorschriften des BauR und der Grösse und Art der bestehenden Überbauung bestünden. Die Weigerung der Vorinstanz, einen Sondernutzungsplan für das Gebiet M.___ zu erlassen, stehe auch im Widerspruch zu den Festlegungen im kommunalen Richtplan.