b) die Vorinstanz anzuweisen, im Sinn der nachfolgenden Ausführungen umgehend eine Planungszone zu erlassen, der sämtliche Baugesuche unterliegen, die nach dem 3. Oktober 2018 dem Baubewilligungsverfahren unterstellt wurden und die einen eklatanten Widerspruch zur bestehenden Überbauung (gemäss der Abgrenzung im Gesuch vom 31. Dezember 2018) darstellen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.