Eine Beschränkung der Anzahl Wohneinheiten kenne das Baureglement nur für die Wohnzone WE, in der maximal drei Einheiten je Baute erstellt werden dürften. Das Gebiet M.___ sei landschaftlich nicht derart exponiert wie die der WE zugeteilten Gebiete. Zudem wiesen die Einfamilienhäuser in diesem Gebiet keine einheitliche Architektursprache auf; das gelte gleichermassen für die vorhandenen Bauvolumen und Dachformen. Insgesamt gebe es keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die den Erlass eines Sondernutzungsplans rechtfertigten; demzufolge gebe es auch keinen Grund, eine Planungszone zu erlassen und hängige oder künftige Baubewilligungsverfahren zu sistieren.