Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss kommunalem Richtplan vom 19. Dezember 2016 (im Folgenden Richtplan) liege ein Teil des Gebiets M.___, insbesondere das Grundstück Nr. 001, in einem Gebiet, das sich für die innere Verdichtung eigne. Die Bevölkerung trage dieses Planungsziel mit, nachdem sie sich weder im Rahmen der Mitwirkung bei der kommunalen Richtplanung noch anlässlich der Teilrevision der Ortsplanung in den Jahren 2016/2017 gegen die geplante Verdichtung und die Abschaffung der Ausnützungsziffer gewehrt habe. Eine Beschränkung der Anzahl Wohneinheiten kenne das Baureglement nur für die Wohnzone WE, in der maximal drei Einheiten je Baute erstellt werden dürften.