- deren Gebäudelänge mehr als 20 m betragen soll; - kein Schrägdach mit einer Dachneigung zwischen 20° a.T. und 45° a.T. aufweisen und/oder keinen Dachfirst haben sollen." 3. Die Behandlung von sämtlichen Baugesuchen, die nach dem 3. Oktober 2018 publiziert wurden (bzw. werden) und die sich zudem nicht mit dem Zweck vereinbaren lassen, für welchen der Sondernutzungsplan "M.___" erlassen werden soll, sei in Anwendung von Art. 45 PBG zu sistieren.